Aktualitäten

- Verfügungen | Verkehrsverstösse
Verpflichtende Benennung des Fahrers: Ihre Fragen
Seit dem 1. Januar 2017 ist die Verpflichtung zur Offenlegung der Identität des Fahrers, der mit einem Fahrzeug, das einer juristischen Person gehört, einen Verstoß begangen hat, mit einer Geldstrafe von bis zu 750 Euro für den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person verbunden.

Die ANTAI beantwortet die durch diese neue Strafmaßnahme aufgeworfenen Fragen:

 

- Warum wird eine neue Geldstrafe für die Nichtbenennung des Fahrers eingeführt?

Mit dieser Geldstrafe sollen Arbeitgeber und Fahrer von auf juristische Personen zugelassenen Fahrzeugen zur Verantwortung gezogen werden.

Seit der Einführung des automatisierten Kontrollsystems zu Beginn der 2000er Jahre kam es häufig vor, dass sich Fahrer*innen, die mit dem auf eine juristische Person zugelassenen Fahrzeug einen Verstoß begangen hatten, einem Punkteabzug entziehen konnten. Mitunter musste sogar die juristische Person anstelle der zuwiderhandelnden Person die Geldstrafe bezahlen.

Bei einem solchen Verfahren wird nicht nur der/die Zuwiderhandelnde, sondern auch das Unternehmen, bei dem diese Person beschäftigt ist, von der Verantwortung entbunden. Dies gefährdete das Leben der Mitarbeitenden und anderer Verkehrsteilnehmenden, denn es wurde nicht dazu ermutigt, die Regeln der Straßenverkehrsordnung einzuhalten.

Aus diesem Grund wurde beschlossen, ein Bußgeld einzuführen, das mit der Verpflichtung einhergeht, die Identität des Fahrers offenzulegen, um zu verhindern, dass sich dieser seiner Verantwortung entziehen kann, und um ihm die Möglichkeit zu geben, das Warnsignal in Form des Punkteverlusts wahrzunehmen.

 

- Inwiefern ist die Arbeitswelt vom Unfallgeschehen im Straßenverkehr betroffen?

Es ist zu berücksichtigen, dass Verkehrsunfälle die häufigste Todesursache am Arbeitsplatz sind. Im Jahr 2015 kamen 483 Menschen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Straßenverkehr ums Leben, und 4520 mussten nach einem Unfall auf dem Weg zum oder vom Arbeitsplatz oder während einer Dienstreise ins Krankenhaus eingeliefert werden. Um diesen Unfällen entgegenzuwirken, setzen sich die Arbeitgeber engagiert für die Verkehrssicherheit ein.

 

- Welche Verstöße sind von der Benennungspflicht betroffen?

Die Benennungspflicht betrifft Verkehrsdelikte, die nach den in Artikel L. 130-9 der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Modalitäten festgestellt werden und in Artikel R. 130-11 derselben Straßenverkehrsordnung aufgeführt sind. Es handelt sich um Verstöße, die von bzw. ausgehend von zugelassenen automatischen Kontrollgeräten festgestellt werden und sich auf folgende Punkte beziehen:

  • das Anlegen eines Sicherheitsgurts;
  • die Benutzung von in der Hand gehaltenen Telefonen;
  • die Nutzung von Wegen und Fahrbahnen, die bestimmten Fahrzeugkategorien vorbehalten sind;
  • das Fahren auf Seitenstreifen;
  • das Einhalten von Sicherheitsabständen;
  • das Be- und Überfahren durchgezogener Linien;
  • Schilder, auf denen Fahrzeuge zum Anhalten aufgefordert werden;
  • die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten;
  • das Überholen;
  • das Befahren des Bereichs zwischen den beiden Haltelinien an einer Ampel, der Fahrrädern und Kleinkrafträdern vorbehalten ist;
  • das Tragen eines Helms für Benutzer von Zweirädern.

 

- Wie hoch ist die Geldstrafe, wenn der gesetzliche Vertreter den Urheber des Verstoßes nicht benennt?

Wenn der gesetzliche Vertreter den Urheber des Verstoßes nicht benennt, wird die juristische Person mit einer pauschalen Geldstrafe in Höhe von 675 Euro belegt. Diese Geldstrafe kann von einem Amtsgericht auf bis zu 3750 Euro erhöht werden, und ferner kann auch beschlossen werden, den gesetzlichen Vertreter mit einer Geldstrafe von bis zu 750 Euro zu belangen.

Diese Geldstrafen werden zusätzlich zum Bußgeld für den ursprünglich begangenen Verstoß verhängt, für den die gesetzliche Vertretung allein und aus eigenen Mitteln haftet (Artikel L121-2 und L121-3 der französischen Straßenverkehrsordnung), sofern keine Benennung erfolgt ist.

- Sind vor dem 1. Januar 2017 verhängte Bußgelder und festgestellte Verstöße von der neuen Gesetzgebung betroffen? Ab welchem Datum tritt sie in Kraft?

Die neue Sanktion gilt für Bußgeldbescheide, die ab dem 1. Januar 2017 verschickt wurden (und auch dann, wenn der Verstoß zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt wurde). Sie ist in Artikel L121-6 der Straßenverkehrsordnung verankert.

- Wer ist in einem Unternehmen mit mehreren Mitgeschäftsführern für die Nichtbenennung strafrechtlich belangbar?

Jeder der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens kann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

- Wenn der gesetzliche Vertreter selbst Urheber des Verstoßes ist, muss er sich dann selbst benennen? Oder kann er das Bußgeld direkt begleichen?

Ja, der gesetzliche Vertreter muss die natürliche Person benennen, von der das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verstoßes gefahren wurde, auch wenn der gesetzliche Vertreter und der Fahrer ein und dieselbe Person sind.

Dabei muss er insbesondere seinen Namen, sein Geburtsdatum und seine Führerscheinnummer angeben.

 

- Was muss ich tun, wenn ich als gesetzlicher Vertreter nicht weiß, wer den Verkehrsdelikt begangen hat?

Der gesetzliche Vertreter ist verpflichtet, sich mit den Mitteln auszustatten, die es ihm ermöglichen, die Urheber der Verkehrsdelikte, die am Steuer eines auf sein Unternehmen zugelassenen Fahrzeugs begangen wurden, zu benennen. Zu diesem Zweck können beispielsweise Fahrtenbücher in gedruckter oder digitaler Form eingerichtet werden.

Die Möglichkeit, den Bußgeldbescheid anzufechten, bleibt jedoch bestehen. Der Arbeitgeber kann insbesondere Folgendes unternehmen:

  • Den Nachweis erbringen, dass ein Diebstahl oder eine missbräuchliche Verwendung von Kennzeichen vorliegt (1. Fall).
  • Ein Ereignis höherer Gewalt geltend machen (3. Fall).