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Firmenwagen: So gehen Sie vor, wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben.
Wir erinnern daran, dass seit 2017 in Artikel L121-6 der Straßenverkehrsordnung unter Androhung eines Bußgeldes festgelegt ist, dass die natürliche Person, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verstoßes geführt hat, vom gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens benannt werden muss.
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Bezahlen Sie Ihr Bußgeld also nicht sofort! Zunächst müssen Sie die Person benennen, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verstoßes gefahren hat. Die benannte Person erhält dann einen neuen Bußgeldbescheid und kann die Geldstrafe bezahlen.

Wenn der gesetzliche Vertreter den Urheber des Verstoßes nicht benennt, wird die juristische Person wegen Nichtbenennung des Fahrers mit einer pauschalen Geldstrafe in Höhe von 675 Euro belegt, die auf 450 Euro ermäßigt und auf 1875 Euro erhöht werden kann.

Die Benennungspflicht gilt nicht für Einzelunternehmer, sofern ihr Fahrzeug auf ihren Namen als natürliche Person und nicht auf den Namen ihrer Gesellschaft als juristische Person zugelassen ist (Urteil Nr. 530 des Kassationsgerichtshofs vom 21. April 2020).

Sie sollten sich einen Überblick darüber verschaffen, welche Schritte zu unternehmen sind, indem Sie nachstehend auf Ihren Status klicken.

 

Einzelunternehmer*in

Sie sind Händler*in, Handwerker*in, Freiberufler*in oder Landwirt*in und haben ein Einzelunternehmen (Entreprise Individuelle, EI), ein Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung (Entreprise Individue...
Gesetzliche/r Vertreter*in

Sie sind gesetzliche/r Vertreter*in einer Gesellschaft (SA, SARL, SAS usw.), eines Einpersonenunternehmens mit beschränkter Haftung (Entreprise Unipersonnelle à Responsabilité limitée, EUR), eines Ver...
Fuhrparkbetreiber*in

Sie sind gesetzliche/r Vertreter*in eines kleinen (1 bis 10 Fahrzeuge), mittelgroßen (mehr als 10 Fahrzeuge) oder großen (mehr als 1000 Fahrzeuge) Fuhrparks.

Nähere Informationen zur Gesetzgebung